Waldebene Ost 241, 70186 Stuttgart (0711) 46 60 00 geschaeftsstelle@turnerbund-gaisburg.de

    Mitgliedsbeiträge


    Jahresbeiträge Aufnahmegebühr
    einmalig
    Mitglied - 1 Erwachsener 160 10
    1 Elternteil mit Kind(er) 180 15
    Schüler auch Kiss, Azubi, Studenten bis max. 25 Jahre 70 5
    Familie 2 Erwachsene 250 15
    Familie 2 Erwachsene und Kind(er) 260 15
    Rentner und Schwerbeschädigte 90 10
    Rentnerehepaar 150 15
    Zusatzbeiträge
    Tennis (zusätzlich zum Jahresbeitrag) 72 0
    Tennis-Schüler (zusätzlich zum Jahresbeitrag) 36 0
    Parkour (zusätzlich zum Jahresbeitrag) 50 0
    Volleyball (zusätzlich zum Jahresbeitrag) 96 0
    Für KiSS sind zusätzliche Beiträge zu entrichten (zusätzlich zum Jahresbeitrag)

     

    Fälligkeit der Jahresbeiträge

    Der Jahresbeitrag ist zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr)
    ohne Zahlungsaufforderung zu entrichten.

    Ist die Zahlung bis 31.03. nicht erfolgt und muss das Mitglied zur Zahlung aufgefordert werden,
    fällt eine Rechnungsgebühr von 5,00 Euro an.

    Müssen Beiträge angemahnt werden, fällt eine Mahngebühr von 5,00 pro Mahnung an.

    Es wird empfohlen am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen. Hier werden die
    Jahresbeiträge jeweils zum 31. März eines jeden Jahres eingezogen oder Sie erteilen Ihrer
    Bank einen Dauerauftrag.

    Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen,
    sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

    Mitglieder, die während des Geschäftsjahres eintreten, zahlen ab dem Eintrittsmonat bis zum
    Jahresende einen anteiligen Beitrag.

    Schüler, Auszubildende und Studenten über 18 Jahre müssen jährlich ihren Status durch Vorlage
    einer entsprechenden Bescheinigung in Kopie nachweisen.

    Mitglieder der Kindersportschule KiSS "Sprungbrett" sind beim Vereinseintritt von der Aufnahme-
    gebühr befreit, sofern sie bereits beim Eintritt in die KiSS die Aufnahmegebühr bezahlt haben. 

    Für Schwerbeschädigte ohne Rücksicht auf den Grad der Schwerbeschädigung gilt seit dem
    01.01.2006 auf Antrag der Rentnerbeitrag, wenn mit der Schwerbeschädigung eine Berufs-
    unfähigkeit, zumindest eine Erwerbsminderung verbunden ist und dies der Antragsteller
    glaubhaft versichert.

    Beschließt die Hauptversammlung bereits für das laufende Geschäftsjahr eine Beitragserhöhung,
    kann diese auf den dem Beschluss folgenden Monat wirksam werden.