Satzung


 
  • § 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarbe

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Die Vereinsfarbe ist grün RAL 6029.
    3. Der Verein führt folgendes Wappenzeichen (TBG-Emblem mit Steinbock).
    4. Alle nachfolgenden Begriffe für natürliche Personen (z. B. Mitglieder und Funktionsträger gelten für weibliche und männliche Personen.

  • § 2 - Zweck des Vereins

    1. Der Turnerbund Gaisburg Stuttgart 1886 e. V. mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung seiner Mitglieder, der Allgemeinheit und insbesondere der Jugendlichen durch Pflege von Turnen, Spiel und Sport in ihrer Vielgestaltigkeit. Er will Gemeinsinn wecken und Geselligkeit pflegen.

  • § 3 - Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
    3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
    5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Präsidium kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Abs. 26 a EStG beschließen.

  • § 4 - Mitglieder und deren Rechte und Pflichten

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Darüber hinaus können als fördernde Mitglieder Firmen, juristische Personen und Institutionen aufgenommen werden.
    2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Hausordnung und den Bedingungen der Abteilungen zu nutzen.
    3. Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Fördernde Mitglieder haben nur das aktive Wahlrecht.
    4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium, dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  • § 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
    2. Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
    3. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
    4. Ein Rechtsanspruch auf Annahme in den Verein ist nicht gegeben.

  • § 6 - Beendigung einer Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch:
      1. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
      2. Ausschluss aus dem Verein
      3. Streichung aus der Mitgliederliste
      4. Tod
      5. Auflösung des Vereins
    2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
    3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag das Präsidium. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Präsidium zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Präsidium. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitglieds bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 2/3-Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Präsidiums. Der Ausschließungsbeschluss wird mit sofortiger Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied sofort mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb zwei Wochen ab Zugang an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und muss begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt nach Abschluss des internen Vereinsverfahrens unberührt.
    4. Gerät ein Mitglied mit seinen Beitragspflichten in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Verein nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, kann das betroffene Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen. In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied bedarf es zu seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.
    5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

  • § 7 - Beitragsleistungen und -pflichten

    1. Es ist eine Aufnahmegebühr und ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.
    2. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlweise der Beiträge sowie die Aufnahmegebühr wird durch die Beitragsordnung festgelegt.
    3. Die Beitragsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    4. Es können zusätzliche Abteilungsbeiträge, auch durch Arbeitspflichten, erhoben werden.

  • § 8 - Die Vereinsorgane

    1. Die Organe des Vereins sind
      1. die Mitgliederversammlung
      2. das Präsidium
      3. die geschäftsführenden Präsidenten als Vorstand gemäß § 26 BGB
      4. der Hauptausschuss
    2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    3. Aufwand, soweit er bei der Wahrnehmung und Erfüllung von Vereinsinteressen entsteht, kann auf Nachweis und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien an Personen nach § 12 und § 14 dieser Satzung, sonstige vom Präsidium Beauftragte sowie Übungsleiter, Trainer und dergleichen erstattet werden.
    4. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

  • § 9 - Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Regel bis zum 31.05. eines Jahres statt.
    3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch einen der geschäftsführenden Präsidenten vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung bekannt gegeben.
    4. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung bei den geschäftsführenden Präsidenten einzureichen.
    5. Im Ausnahmefall können noch Dringlichkeitsanträge bei den geschäftsführenden Präsidenten bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind ausnahmsweise nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Es ist erforderlich, dass die Mitgliederversammlung den Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufnimmt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden, sondern sind spätestens bis 30.11. des jeweiligen Vorjahres einzureichen.
    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch einen der geschäftsführenden Präsidenten einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Ein etwaiges Minderheitenverlangen von Mitgliedern ist von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen.
    7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung per Beschluss.
    9. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, beschließen, die weitere Einzelheiten zum Ablauf und zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt.
    10. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
      1. Entlastung der geschäftsführenden Präsidenten, des Finanzreferenten und des Präsidiums
      2. Wahl und Abberufung der geschäftsführenden Präsidenten
      3. Wahl des Präsidiums
      4. Wahl der Kassenprüfer
      5. Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
      6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
      7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
      8. für alle anderen Angelegenheiten des Vereines, soweit diese Angelegenheiten nicht durch diese Satzung den geschäftsführenden Präsidenten, dem Präsidium, dem Hauptausschuss oder anderen Organen zugewiesen sind
      9. für Zustimmungen gemäß § 7 Nr. 3, § 11 Nr. 3 und § 16 Nr. 2 lit. c) dieser Satzung.

  • § 10 - Präsidium

    1. Das Präsidium besteht aus:
      1. mindestens drei, maximal fünf geschäftsführenden Präsidenten
      2. dem Finanzreferenten
      3. dem Sportkoordinator
      4. dem Jugendkoordinator
      5. dem Schriftführer
      6. dem Pressereferenten
    2. Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme dieses Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
    3. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
    4. Die Mitglieder des Präsidiums haben in der Präsidiumssitzung – auch bei Personalunion – je eine Stimme.
    5. Die Sitzungen des Präsidiums werden durch einen der geschäftsführenden Präsidenten einberufen.
    6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der geschäftsführenden Präsidenten sowie ein weiteres Präsidiumsmitglied anwesend sind. Für die Beschlussfassung im Präsidium gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
    7. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
      1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      2. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
      3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
      4. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
    8. Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten und das dafür erforderliche Personal anstellen.
    9. Das Präsidium kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden müssen.

  • § 11 - Die geschäftsführenden Präsidenten (Vorstand gemäß § 26 BGB)

    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die geschäftsführende Präsidenten vertreten.
    2. Die geschäftsführenden Präsidenten sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
    3. Die Vertretungsmacht der geschäftsführenden Präsidenten ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften
      1. von mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall verpflichtet sind, die Zustimmung des Präsidiums,
      2. bei Rechtsgeschäften von mehr als 25.000,00 Euro verpflichtet sind, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

  • § 12 - Hauptausschuss

    1. Der Hauptausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
      1. den Mitgliedern des Präsidiums
      2. dem Ehrenpräsidenten
      3. den Abteilungsleitern
      4. dem Vorsitzenden des Ehrenrates
      5. dem Jugendsprecher
      6. den Beigeordneten (des Hauptausschusses)
      7. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
      8. Der Hauptausschuss wird durch die geschäftsführenden Präsidenten oder durch das Präsidium nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, einberufen. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn fünf Mitglieder des Hauptausschusses dies beantragen. Einer der geschäftsführenden Präsidenten leitet die Sitzungen des Hauptausschusses.
      9. Der Hauptausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  • § 13 - Beschlussfassung, Protokollierung

    1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine ausdrücklich abweichende Regelung vorsieht.
    2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
    3. Alle Beschlüsse und Protokolle der Organe sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

  • § 14 - Projektteams

    1. Zur Erledigung besonderer administrativer oder fachlicher Aufgaben können Projektteams gebildet werden. Sie arbeiten nach Weisung und nach Richtlinien der geschäftsführenden Präsidenten und müssen diesen laufend den Stand der Arbeiten mitteilen.
    2. Die Bildung, Zusammensetzung und Auflösung der Projektteams bestimmt das Präsidium.

  • § 15 - Abteilungen

    1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und Kulturaktivitäten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall Abteilungen durch Beschluss des Hauptausschusses gebildet oder aufgelöst.
    2. Eine Abteilung wird durch den geschäftsführenden Abteilungsleiter, seine Stellvertreter, oder mehrere gleichberechtigte geschäftsführende Abteilungsleiter, denen feste Aufgaben übertragen werden können, geführt. Jede Abteilung soll einen Jugendleiter haben.
    3. Der geschäftsführende Abteilungsleiter, seine Stellvertreter oder die gleichberechtigten geschäftsführenden Abteilungsleiter werden durch die Abteilungsversammlung gewählt oder – bei Vorliegen besonderer Umstände – durch das Präsidium kommissarisch eingesetzt. Der Abteilungsleiter oder hierfür bestimmte geschäftsführende Abteilungsleiter muss der Mitgliederversammlung vorgestellt werden. Die Mitarbeiter der Abteilungsleitung nach Ziffer 2 dieser Bestimmung werden in der Abteilungsversammlung gewählt.
    4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihre Abteilungsleiter den bewilligten Etat zur Aufrechterhaltung des Abteilungsbetriebes verwenden.
    5. Trainer und Übungsleiter dürfen nur von den geschäftsführenden Präsidenten verpflichtet werden. Die Abteilungsleiter haben jedoch das Vorschlagsrecht.
    6. Die Abteilungen können sich eine Geschäftsordnung geben, in denen die Aufgabenbereiche der Mitarbeiter der Abteilungsleitung zugewiesen sind.
    7. Geschäftsordnungen der Abteilungen dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen und bedürfen der Zustimmung durch die geschäftsführenden Präsidenten.
    8. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
    9. Die Abteilungen sind zum Führen einer Abteilungskasse berechtigt. Diese ist in Abstimmung mit dem Finanzreferenten zu führen.

  • § 16 - Ehrenrat

    1. Der Ehrenrat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern mit wenigstens 15jähriger Vereinszugehörigkeit und vollendetem 40. Lebensjahr. Diese Mitglieder dürfen im Verein kein Verwaltungsamt ausüben.
    2. Aufgaben des Ehrenrats ist neben der Pflege der Tradition des Vereins:
      1. die Behandlung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervor berührt werden.
      2. Die Schlichtung von evtl. Unstimmigkeiten zwischen Präsidium und Abteilungen, und zwischen Abteilungen, sofern hierdurch die Führung des Vereins nachhaltig beeinflusst wird.
      3. Die Aufstellung der Ehrungsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
        1. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von den geschäftsführenden Präsidenten auf
        2.  Jahre berufen und sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
        3. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und dies jeweils nach Bedarf, aber mindestens einmal im jeweiligen Geschäftsjahr.
        4. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied angerufen werden. Im übrigen wird er nach eigenem Ermessen tätig.

  • § 17 - Ehrungsordnung

    1. Der TBG kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Sport und um den Verein Ehrungen verleihen.
    2. Die Verleihung der Anerkennung regelt die Ehrungsordnung. Die Ehrungsordnung wird vom Ehrenrat aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  • § 18 - Die Vereinsjugend

    1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 3 diese Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit dieses Vereins.
    2. Die Vereinsjugend ist zur Führung einer Jugendkasse berechtigt. Die Jugendkasse ist in Abstimmung mit dem Finanzreferenten zu führen.
    3. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins mit Bestätigung der geschäftsführenden Präsidenten zu beschließen ist. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
    4. Der/Die Vereinsjugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter/in sind als Jugendkoordinator Mitglieder des Präsidiums.
    5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
    6. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

  • § 19 - Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium oder einem anderen Organ des Vereins angehören dürfen.
    2.  Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
    3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten sowie Buchungsbelegen und erstatten den geschäftsführenden Präsidenten über jede durchgeführte Prüfung und der Mitgliederversammlung über den Gesamtzeitraum einen schriftlichen Abschlussbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzreferenten.
    4. Die Kassen der Abteilungen werden jeweils zum Abschluss des Geschäftsjahres von dem für das Finanzwesen der Abteilung zuständigen Mitglied durch einen Jahresbericht den Kassenprüfern und dem Finanzreferenten zugeleitet und finden ihren Niederschlag im Gesamtkassenbericht.

  • § 20 - Satzungsänderungen

    1. Über Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 1 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/
    2. der abgegebenen gültigen Stimmen.
    3. Für Änderungen des Vereinszwecks nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.

  • § 21 - Vereinsordnungen

    1. Der Verein kann sich zur Regelung der internen Vereinsabläufe Vereinsordnungen geben.
    2. Alle Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
    3. Für den Erlass, eine Änderung etc. sind ausschließlich die geschäftsführenden Präsidenten zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

  • § 22 - Auflösung des Vereins und Vermögensverfall

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    2. In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sind nicht die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann das Präsidium unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist eine Zweitversammlung einberufen, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
    3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die geschäftsführenden Präsidenten als Liquidatoren des Vereins bestellt.
    5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich zur Förerung sportlicher oder kultureller Zwecke zu verwenden hat.

  • § 23 - Haftungsausschluss

    1. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder Dritter sowie bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des vom Württembergischen Landessportbund e. V. dem Verein und seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellten Versicherungsschutzes.
    2. Der Verein stellt die Mitglieder der Organe des Vereins, insbesondere die geschäftsführenden Präsidenten von der Haftung bei Ausübung derer satzungsgemäßer Tätigkeit frei, soweit diese Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

  • § 24 - Gerichtsstand

    1. Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung und aus ihr abgeleiteter Ansprüche ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig.

  • § 25 - Gültigkeit dieser Satzung

    1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2003 beschlossen. Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.04.2004 und 13.05.2016 geändert.
    2. Die Änderung vom 13.05.2016 tritt mit Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart in Kraft.
    3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.